Kleine SchriftGroße SchriftDrucken

Projekt

Der Aufsichtsrat
  • wird von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt.
  • darf dem Vorstand nicht angehören.
  • ist ehrenamtlich tätig.
  • überwacht den Vorstand bei seiner Geschäftsführung.
  • ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitgliede

Der Aufsichtsrat der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der Arbeiter und Angestellten Köflach reg.Gen.m.b.H.

Ing. Erhard kohlbacher

Ing. Erhard Kohlbacher

Ing. Helmut Theinschnack

Ing. Helmut Theinschnack

Ing. Helmut Theinschnack

Josef Lasnik

Horst Mayer, Aufsichtsratsvorsitzender (Foto folgt in Kürze)

Bgm. Ernst Meixner

Bgm. Ernst Meixner

Alfred Dokter

Ersatzmitglieder:

Dr. Josef Peissl
Ing. Gernot Karner
Werner Halper
Bgm. a. D. Franz Buchegger
Dir. Gerald Freymüller
Ing. Gernot Thürschweller

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern und mindesten drei und höchstens neun Ersatzpersonen, die persönlich der Genossenschaft als Mitglieder angehören müssen. Die Ersatzmänner üben ihre Funktion erst ab dem Zeitpunkt aus, in welchem ein gewählter Aufsichtsrat austritt oder selbst ausscheidet. Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Aufsichtrates erhöht werden. Sie muss durch drei teilbar sein.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt und bei bestehenden Funktionsperioden wird die Funktionsdauer auf fünf Jahre aufgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder dürfen weder dem Vorstand angehören noch dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen erst nach ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. In den beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Amtsdauer.Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Gesetz, die Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung bestimmt. Die Aufsichtsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung dauernd zu überwachen. er muss sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft stets unterrichtet halten.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat soll bei Verbandsprüfungen vertreten sein; er hat nach Prüfung in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfungsverbandes zu erklären.

Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsanweisung regelmäßig Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Drittel des Aufsichtsrates dies beantragen.

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet, bei Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied vertreten.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die in ein Buch einzutragen oder einzukleben und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vollzogen.
Der Vorstand hat in der Regel an den Verhandlungen des Aufsichtsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen und alle gewünschten Aufschlüsse zu erteilen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung außer
über die sonst in dieser Sitzung genannten Angelegenheiten über

  1. die Grundsätze der Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken und Baurechten.
  2. die Grundsätze für die Zuteilung und die Nutzung der Genossenschaftswohnungen,
    die Berechung der Nutzungsgebühren sowie für die Erwerbung einer Eigentumswohnung.
  3. die Grundsätze der Aufnahme von Darlehen und die Anlegung und Sicherstellung verfügbarer
    Gelder.
  4. Die Aufstellung der Wirtschaftspläne.
  5. den Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, insbesondere aber von
    Anstellungsverträgen ab der Beschäftigungsgruppe V des Kollektivvertrages für die
    Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs.
    f) die Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, die in
    erster Instanz in die Zuständigkeit eines Gerichtshofes fallen.
    g) den Anschluss an Vereine und die Beteiligung an Unternehmen, soweit sie nach dem
    WGG zulässig sind.
    h) die Vorbereitung der Vorlagen an die Generalversammlung, besonders soweit sie den
    Lagebericht, den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),
    die Verteilung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes, die Entnahme
    aus der satzungsmäßigen Rücklage, die Geschäftsanweisung für den Vorstand und den
    Aufsichtsrat betreffen.