FAQ - Häufig gestellte Fragen
Abtretung der Mietrechte
Scheinen im Mietvertrag zwei oder mehrere Personen als Hauptmieter auf, so ist jeder dieser Personen berechtigt, das Mietverhältnis mit Einverständnis der Anderen mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen.
Verwandte in gerader Linie, die längere Zeit in der Wohnung gelebt haben (Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Wahlkinder, Enkelkinder, mindestens 2 Jahre; Geschwister mindestens 5 Jahre; Datum auf Meldezettel gilt), können ebenfalls in das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eintreten, sofern ein dringendes Wohnbedürfnis besteht.
Tod des Hauptmieters
Um eine rasche Abwicklung zu gewährleisten, senden Sie uns bitte so bald als möglich eine Kopie der Sterbeurkunde zu!
Bei Tod des Hauptmieters haben folgende Personen ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (Meldezettel) und dringendes Wohnbedürfnis besteht:
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel, etc.)
- Ehepartner(in)
- Wahlkinder
- Geschwister
- Lebensgefährte/-in (wenn zum Zeitpunkt des Todes mindestens 2 Jahre im gemeinsamen Haushalt)
Kündigung der Wohnung
Sie können ihre Wohnung grundsätzlich zum jeweiligen Ende des Monats unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) bei uns kündigen. Am besten verwenden Sie dazu das Kündigungsschreiben aus unserem Download-Bereich.
Im Falle eines befristeten Mietvertrages ist zu beachten, dass Sie im ersten Jahr ab Mietbeginn einem gesetzlichen Kündigungsverbot unterliegen.
Verlängerung befristeter Mietvertrag
Ein befristeter Mietvertrag endet üblicherweise durch Zeitablauf. Das Mietverhältnis kann aber in beiderseitigem Einverständnis (schriftlich, unterzeichnet vom Mieter und Vermieter) beliebig oft verlängert werden.
Wird eine schriftliche Vereinbarung zur Verlängerung verabsäumt, und wurde das Mietverhältnis nicht gekündigt oder aufgelöst, so verlängert sich das Mietverhältnis automatisch einmalig um 3 Jahre. Wird nach Ablauf dieser 3 Jahre wieder eine Verlängerung verabsäumt bzw. nicht gekündigt, so geht das befristete Mietverhältnis automatisch in ein unbefristetes über.
Heizkörper bleiben kalt
Die häufigste Ursache für kalte Heizkörper ist eingeschlossene Luft im Heizsystem. Das lässt sich einfach beheben, indem man die Heizkörper mit Hilfe des Ventils an der Seite entlüftet.
Auch sind die Einschaltzeiten der Heizung in verschiedenen Gebäuden unterschiedlich geregelt. Viele Heizungen sind ebenso abhängig von der Außentemperatur eingestellt. Heizkörper mit Thermostatköpfen regeln nach der Raumtemperatur: beträgt diese z.B. 22 Grad Celsius und der Thermostatkopf ist auf Stufe 3 eingestellt, so bleibt der Heizkörper kühl. Stufe 3 bedeutet, die Raumtemperatur auf ca. 20 Grad zu halten. Laden Sie zur weiteren Information das Dokument „Richtig Lüften & Heizen“ herunter.
Kinderlärm
Das Gesetz legt hierzu eine eindeutige Regelung fest: Lärmentwicklung durch spielende Kinder stellt keine unübliche Lärmquelle dar und ist aus diesem Grund hinzunehmen.
Haustiere
Sollten Sie ein Haustier haben, oder eines anschaffen wollen, bitten wir Sie, den entsprechenden Antrag im Downloadbereich herunterzuladen, auszufüllen und an uns zu senden. Sie erhalten so schnell wie möglich unsere Antwort. Wir bitten Sie, ohne unsere ausdrückliche Genehmigung keine Tiere in der Wohnung zu halten.
Namensänderung
Bitte senden Sie im Fall einer Namensänderung (Heirat, Scheidung, usw.) die entsprechende Urkunde umgehend an uns.
Schimmel
Die häufigste Ursache für Schimmelbildung ist falsches Wohnverhalten. Durch richtiges Heizen und Lüften kann Schimmelbildung weitgehend verhindert werden. Laden Sie sich zur Information das Dokument „Richtig Lüften und Heizen“ in unserem Downloadbereich herunter. Bringen die angeführten Maßnahmen nichts, so werden wir weitere Schritte zur Ursachenfindung und Behebung veranlassen.
Schlüsselverlust
Bitte melden Sie uns den Verlust eines oder mehrerer Schlüssel sofort nach Kenntnis. Wir werden weitere Schritte gerne für Sie einleiten.
Boiler defekt
Seit 01.01.2015 regelt der Gesetzgeber das Vorgehen im Falle eines defekten Boilers klar. Der Mieter ist verpflichtet, den Boiler regelmäßig auf eigene Kosten zu warten und sich diese Wartung sowie die Funktion vom ausführenden Unternehmen bestätigen zu lassen (mindestens einmal pro Jahr).
Ist der Boiler defekt, so muss der Vermieter für die Kosten der Reparatur bzw. für einen neuen Boiler aufkommen, WENN der Mieter die regelmäßige Wartung nachweisen kann. Kann der Mieter den Nachweis nicht erbringen, so hat der Mieter die Kosten für eine Reparatur bzw. für den neuen Boiler zu tragen.