2) Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat aus der Zahl der Mitglieder gewählt. Die Funktionsdauer beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsdauer sind Neuwahlen erforderlich, wobei auch die Wiederwahl zulässig ist.
3) Obmann und Obmannstellvertreter sowie das allfällige weitere Vorstandsmitglied werden sodann aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch die über die Wahlhandlung aufzunehmende Niederschrift des Aufsichtsrats nachgewiesen.
4) Der Aufsichtsrat ist befugt, Mitglieder des Vorstandes vorläufig von ihren Geschäften zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Ein Beschluss über die vorläufige Enthebung von der Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat hat sodann ohne unnötigen Aufschub mit einfacher Stimmenmehrheit darüber zu entscheiden, ob die vorläufige Enthebung in eine endgültige Enthebung umgewandelt wird und hat im Anschluss daran neue Vorstandsmitglieder für die Dauer der endgültig enthobenen Vorstandsmitglieder zu wählen. Den abberufenen Vorstandsmitgliedern ist Gehör zu geben.
2) Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand aus der Zahl der Mitglieder. Wahlvorschläge für die zur Wahl anstehenden Vorstandsmitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der entsprechenden Sitzung schriftlich beim Aufsichtsrat eingebracht werden. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der (die) Vorsitzende beigetreten ist. Der Aufsichtsrat beschließt auch den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern.
3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung dauernd zu überwachen. Er muss sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft stets unterrichtet halten.
4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
5) Der Aufsichtsrat soll bei den Verbandsprüfungen vertreten sein; er hat nach Prüfungen in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfungsverbandes zu erklären. Über begründetes Verlangen des Prüfers ist der Aufsichtsrat verpflichtet durch mindestens ein Mitglied an der Prüfung teilzunehmen.
1) Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsanweisung regelmäßige, mindestens vierteljährliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Drittel (Mitglied) des Aufsichtsrates dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Weiters müssen sie stattfinden, wenn Mitglieder des Vorstandes vorläufig und/oder endgültig von ihren Geschäften enthoben werden und neue Vorstandsmitglieder für die Dauer der endgültig enthobenen Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
4) Eine außerordentliche Generalversammlung muss ohne Verzug einberufen werden:
a) wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt,
b) wenn die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes widerrufen werden soll,
c) wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tages-ordnung durch einmalige Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft Köflach (www.sgk.at).
Die Einladung wird in der im § 21 Abs. 4 vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag der Kundmachung der Einladung muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen. Wahlvorschläge für die zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Genossenschaft eingebracht und von mindestens 10 Genossenschaftsmitgliedern unterstützt werden, die sich nicht der Wahl stellen.
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen nur:
c) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und der Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
Änderung Sitzungsgeld von EUR 100,-- auf EUR 130,-- (9 % Indexierung lt. KV Stufe V).
Änderung Aufwandsentschädigung des Aufsichtsratsvorsitzenden von monatlich EUR 250,-- auf monatlich EUR 300,-- für die SGK und die Vobis.
Engelbert Köppel (geb. 26.06.1956) schied als Aufsichtsratsersatz turnusmäßig aus. Er stellte sich nicht der Wiederwahl. Anstelle von Engelbert Köppel wurde Gerald Freymüller (geb. 24.02.1958) (er schied turnusmäßig aus dem Aufsichtsrat aus) als neues Mitglied des Aufsichtsrat-Ersatzes gewählt. Gerald Freymüller wird im Aufsichtsrat nicht nachbesetzt.
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Der Aufsichtsratsersatz setzt sich wie folgt zusammen:
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